§ 1 Vertragsgegenstand
COCO-PIX Media GbR (nachstehend Auftragnehmer genannt) bzw. deren Erfüllungsgehilfe übernimmt im Auftrag des Kunden (nachstehend Auftraggeber genannt) Dienstleistungen im Werbebereich sowie die Erstellung und Programmierung eines Firmenauftrittes bzw. dessen Wartung und Aktualisierung, Präsentationen, Grafikarbeiten, Beschaffung und Lieferung von Soft- und Hardwareprodukten anderer Hersteller, sowie Marketing- und Consultingmaßnahmen im allgemeinen Sinne. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt durch den AN soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie gelten auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 Vertragsabschluß
Die Angebote von COCO-PIX Media GbR sind freibleibend. COCO-PIX Media GbR behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Vertrag kommt durch mündlichen oder schriftlichen Auftrag des AG zustande.
§ 3 Leistungen und Pflichten des AG
Der AG teilt dem AN seine Änderungs- / Aktualisierungswünsche von Web-Content und Werbedienstleistungen rechtzeitig mit einer Vorlaufzeit von 10 Tagen mit. Der AG trägt dafür Sorge, dass die zu ändernden Daten (Texte, Bilder) Eigentum des AG sind und nicht die Rechte Dritter verletzen. Der AG übernimmt jegliche Haftung hinsichtlich des gelieferten Datenmaterials, im Falle der Rechtsverletzung Dritter. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an den AN - gleich in welcher Form - übermittelt werden, stellt der AG Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der AG verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an den AN zu übermitteln. Bei einer Auftragsrücknahme oder Auftragsstornierung seitens des AG, ist der AG verpflichtet alle dem AN bis dato entstandene Kosten zu erstatten.
§ 4 Leistungen und Pflichten des AN
Der AN verpflichtet sich nach bestem Wissen und Gewissen beauftragte Leistungen fristgerecht durchzuführen. Im Rahmen der Aktualisierung von Projekten entstehende Probleme werden dem AG rechtzeitig mitgeteilt. Änderungen des gelieferten Datenmaterials bedürfen der Rücksprache mit dem AG und stellen somit eine kostenpflichtige Zusatzleistung dar. Wird eine fristgerechte Lieferung aufgrund der Bereitstellung von schlechtem Daten-material seitens des AG verzögert oder gar verhindert, übernimmt der AN keinerlei Haftung.
§ 5 Gefahrenübergang, Lieferung
Lieferungen erfolgen ab Schneeberg und Bad Schlema auf Kosten des AG. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Produkte das Lager verlassen haben, insbesondere, sobald die Produkte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurden.
§ 6 Fristen, Rücktritt
Fristen, die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des AN genannt werden, sind annähernde Angaben und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom AN als verbindliche Fristen bezeichnet werden. Die Einhaltung verbindlicher Fristen setzt voraus, dass der AG seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Schadensersatzansprüche stehen dem AG nur zu, falls der Verzug oder Leistung auf unserem groben Verschulden beruht, nicht aber bei höherer Gewalt. Kommt der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen, z.B. Klärung der technischen Ausführung, Abnahme, Beibringen von Unterlagen für die Programmierung u.ä. trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so kann der AN unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für dem AG hieraus entstandenen Nachteile. Der AN ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt. Der AG ist verpflichtet, die Leistung des AN auf Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.
Bei Problemstellungen von Produkten ist der AN berechtigt, einen angemessenen Betrag für deren Minderungen und Gebrauch zu berechnen.
§ 7 Mitwirken des AG
Der AG wird den AN unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der AG wird insbesondere einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen. Der AG trägt den Mehraufwand, der dem AN dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des AG wiederholt werden müssen. Der AG hat die Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen für erworbene Software und Bildmaterial einzuhalten. Für Verletzungen der entsprechenden Bestimmungen ist der AG voll haftbar.
§ 8 Zahlungsweise
Es gelten die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für den Versand ab Lager. Fracht, Porto, Versicherung. Installation und Einweisung sind in den Preisen nicht inbegriffen. Rechnungen auf Dienstleistungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen auf Produkte sind sofort an den AN zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung möglich. Werden Teillieferungen oder -leistungen nicht bezahlt, so ist der AN zur Fortsetzung der Lieferung oder Dienstleistung nicht verpflichtet.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen des AN bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Die Rechte an erbrachten Dienstleistungen (z.B. Nutzungs- und Lizenzrechte) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des AG beim AN.
§ 10 Gewährleistung
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für Hardwareprodukte gelten die Gewährleistungsrichtlinien des jeweiligen Herstellers. Für bestimmte Produkte gibt die Bedienungsanleitung dem AG Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung. Der AG wird in diesem Fall nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzung durch den AN veranlasst. Erfüllungsort für die Gewährleistung ist der Sitz von des AN. Die für die Behebung von Mängel außerhalb des Erfüllungsortes entstehenden Wegekosten und -zeiten können dem AG in Rechnung gestellt werden. Der AG hat dem AN die erforderlichen Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zu gegeben. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und den Mehraufwand, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht vom AN durchgeführten Änderungen und Anbauten entstehen. Ist für die Beseitigung von Mängel ein unangemessen hoher Aufwand erforderlich, so kann der AN die Beseitigung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen gilt § 11 (Haftung).
§ 11 Haftung
Der AN übernimmt eine Haftung nur nach Maßgabe dieser AGB und haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Folgeschäden sowie für Schäden die infolge unrichtiger Angaben und Unachtsamkeit (insbesondere bei Korrekturabzügen) des AG entstanden sind. Ein Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, Datenverluste, evtl. auftretende Rechtsstreitigkeiten usw., der von uns angebotenen Leistungen und Gewährleistungen von unseren Partnerfirmen. Hier gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zahlungs-abwicklungen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 12 Nebenabreden, Allgemeines
Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des AN Änderungen oder Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des AG und vom AN. Die Verpflichtung vom AN aus dem geschlossenen Vertrag werden nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Als Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten wird Aue vereinbart. Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung eines geschlossenen Vertrages sowie über sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten, ist der Sitz des AN.
Sollte einzelne Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages oder Teile davon unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die beanstandete Bestimmung ist durch eine Solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und inhaltlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt; hierüber werden sich die Vertragspartner unverzüglich verständigen.